(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.
(2) 1Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. 2Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.