§ 6 Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Frühere Fassungen von § 6 EBPV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV ... 14 Absatz 2 übertragen." 2. § 4 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder ... § 4 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ...
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