(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. 2Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.
(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- einen Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
- 2.
- beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und
- 3.
- Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810