§ 9 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Entscheidung über die Zulassung


§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. 2Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. 3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. 4Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Zitierungen von § 9 EBPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 400 Euro 3.3 Durchführung einer ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro 3.3 Durchführung einer ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro 3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro 3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro 3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro 3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter § 9 EBPV 330 Euro 3.3 Durchführung einer ...


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