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Änderung § 2 EBPV vom 12.05.2011

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§ 2 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 2 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung


(Text neue Fassung)

§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses


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(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.

(4)
Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.



(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) 1
Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. 2 Der Vorsitzende muss sein:

1. Beamter
des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

3. Diplomjurist im höheren Dienst oder

4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3
Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. 4 Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) 1
Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. 2 Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 3 Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. 4 Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) 1 Die Mitglieder
werden jeweils für drei Jahre berufen. 2 Wiederberufungen sind zulässig.

(5)
Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6)
Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.