Änderung § 11 EBPV vom 12.05.2011

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§ 11 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 11 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Prüfungstermine


(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. 2 Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. 3 Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.




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