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Änderung § 21 EBPV vom 12.05.2011

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§ 21 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 21 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Prüfungszeugnis


(Text alte Fassung)

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.

(Text neue Fassung)

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 2 In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.


 
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