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Änderung § 54 BHO vom 07.07.2022

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§ 54 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2022 geltenden Fassung
§ 54 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben


(1) 1 Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. 2 In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. 2 Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.