Tools:
Update via:
Änderung § 23 BHO vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 HFinG 2024 am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der BHOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23 BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 23 BHO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Zuwendungen | |
(Text alte Fassung) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. | (Text neue Fassung) 1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. 2 Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1965/al189928-0.htm