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Artikel 12 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 BHO § 23, § 37, § 44

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

„Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen."

2.
Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten."

3.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

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Zitierungen von Artikel 12 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Artikel 2 HGrGuaÄndG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 11 wird ...