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Änderung § 99 BHO vom 19.07.2013

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§ 99 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 99 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2395
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung


(Text alte Fassung)

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.

(Text neue Fassung)

1 Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. 2 Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. 3 Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.