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Änderung § 142 AO vom 01.09.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 142 AO, alle Änderungen durch Artikel 3 9. StBerRÄndG am 1. September 2026 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 142 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 142 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte | |
| (Text alte Fassung) 1 Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2 In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2 In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. (2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. (3) 1 Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. 2 In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. 3 Die Befreiung kann widerrufen werden. |
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