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Artikel 3 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2026 AO offen, mWv. 3. Juli 2026 § 117a
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11" durch die Angabe „3, 4 und 4c Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt."
abweichendes Inkrafttreten am 03.07.2026
- 3.
- Nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe dd des Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen für jede im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg dieses Abkommens spezifizierte US-amerikanische Person, für die die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, die Übermittlung
- a)
- der Steueridentifikationsnummer oder eines funktionalen Äquivalents jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des in dem Abkommen dem Grunde nach bestimmten Dritten diese Angaben enthalten, und
- b)
- des Geburtsdatums
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt:
„§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte(1) Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden." - 5.
- § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen." - 6.
- In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4" die Angabe „bis 4d" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 9. StBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. StBerRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 9. StBerRÄndG Inkrafttreten
... 8 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3 sowie die Artikel 8 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel ...
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