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Änderung § 289 AO vom 14.12.2010

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§ 289 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 289 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 289 Zeit der Vollstreckung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.



(heute geltende Fassung) 

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