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Änderung § 122 AO vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 122 AO, alle Änderungen durch Artikel 1 MindStAnpG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 122 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 122 AO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. 4 Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. |
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben | |
| 1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, | 1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post, |
2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | |
| (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am vierten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. (4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2 In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. | |
| (5) 1 Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 2 Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. | (5) 1 Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 2 Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3 Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 4 Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen. |
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen. (7) 1 Betreffen Verwaltungsakte 1. Ehegatten oder Lebenspartner oder 2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, | |
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. 2 Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. | so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. 2 Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat. 3 Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. |
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