Änderung § 376 AO vom 25.12.2008

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§ 376 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 376 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 376 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(Text neue Fassung)

§ 376 Verfolgungsverjährung


vorherige Änderung

Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.



(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

(2)
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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