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Änderung § 376 AO vom 25.06.2017

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§ 376 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 376 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682

(Textabschnitt unverändert)

§ 376 Verfolgungsverjährung


(Text alte Fassung)

(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

(Text neue Fassung)

(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.