§ 233 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung | § 233 AO n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 233 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst. | (Text neue Fassung) 1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2 Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst. |