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Änderung § 301 AO vom 05.08.2009

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§ 301 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 301 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474

(Textabschnitt unverändert)

§ 301 Einstellung der Versteigerung


(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4).

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). 2 Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.


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