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Artikel 2 - Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (IntVerstZVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 AO § 296, § 298, § 299, § 301, § 341

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1.
die Versteigerung vor Ort oder

2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend."

2.
§ 298 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

3.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt."

4.
Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde."

5.
In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IntVerstZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntVerstZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 9 JStG 2010 Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1804; nichtig gemäß B. v. 15.06.2017 BGBl. I S. 1877
§ 4 KernbrStG Pflichten des Betreibers
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, einschließlich ...