| § 122a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 122a AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf | |
| (Text alte Fassung) (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. (2) 1 Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2 Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. 2 Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie 1. vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder 2. durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist. 3 Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. (2) 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. 2 Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen. |
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren. | |
(4) 1 Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 3 Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. 4 Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. (5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4. | (4) 1 Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Abruf nachzuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn die Finanzbehörde den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Abruf bereitstellen will. |