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Änderung § 384 AO vom 14.02.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 384 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 384 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 384 Verfolgungsverjährung


(Text alte Fassung)

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.

(Text neue Fassung)

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.

 

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