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Artikel 3 - Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (InfAustEUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung



Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 117a bis 117e wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung

§ 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

§ 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten

§ 117d Inhalt des Ersuchens

§ 117e Ablehnungsgründe

§ 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen

§ 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen

§ 117h Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen

§ 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

§ 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen

§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe".

b)
Die Angabe zu § 383a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit".

2.
Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt:

§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1.
die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,

2.
die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,

3.
die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie

4.
die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.

(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.

(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anhörung der Beteiligten statt.

§ 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

(1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.

(2) Abweichend von

1.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden,

2.
§ 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden,

3.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3,

4.
§ 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden,

5.
§ 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.

An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.

(3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sowie hinsichtlich der Verbrauch- und Verkehrsteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 und 2 zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.

§ 117c Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten

(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 dieser Richtlinie benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.

(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar,

1.
wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unmittelbar zugreifen kann, oder

2.
wenn die ersuchte mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. Eine Anhörung des inländischen Beteiligten erfolgt nicht. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(4) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

1.
die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder

2.
die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprache übermittelt wurde. Die Informationen können in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen der Europäischen Union, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen.

§ 117d Inhalt des Ersuchens

Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

2.
die Beschreibung des Sachverhalts und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

3.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,

4.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,

5.
soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,

6.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

§ 117e Ablehnungsgründe

(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit

1.
eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,

2.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

3.
die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,

4.
es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,

5.
die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,

6.
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen

a)
den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

b)
den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,

7.
die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat.

(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit

1.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,

2.
das Ersuchen

a)
eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder

b)
eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,

3.
das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht.

(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.

(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.

(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.

§ 117f Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen

(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln.

(2) Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 117c ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

1.
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

2.
Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

3.
die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.

§ 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen

(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.

(4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden.

§ 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen

(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 117i Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.

§ 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

(1) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.

(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden.

§ 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen

Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.

§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden."

3.
§ 379 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1b wird gestrichen

b)
Absatz 8 wird gestrichen.

4.
Nach § 383 wird der folgende § 383a eingefügt:

§ 383a Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

5.
In § 384 wird die Angabe „§§ 378 bis 380" durch die Angabe „§§ 378 bis 380 und § 383a" ersetzt.