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Änderung § 117b AO vom 26.07.2012

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§ 117b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 117b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.

(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.