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Änderung § 117b AO vom 14.02.2026

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§ 117b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 117b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten


(Text neue Fassung)

§ 117b Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten


vorherige Änderung

(1) 1 Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.

(2) Die mit
der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.



(1) 1 Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. 2 § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Abweichend von

1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann
die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden,

2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll
die Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden,

3. § 10 Absatz 2 Satz 1
und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3,

4. § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in
einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden,

5. § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit
der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.

2 An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. 3 § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe
der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.

(3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sowie hinsichtlich der Verbrauch- und Verkehrsteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 und 2 zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das Bundesministerium der Finanzen
die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.

(heute geltende Fassung)