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Änderung § 218 AO vom 31.12.2014

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§ 218 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 218 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

(Textabschnitt unverändert)

§ 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) 1 Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). 2 Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. 2 Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. 2 Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) 1 Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2 § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.



 
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