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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 AO § 31b, § 139a, § 139b, § 139c, § 171, § 178, § 180, § 184, § 218, § 223, § 315, § 339, § 340, § 341, § 344

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223 wie folgt gefasst:

„§ 223 (weggefallen)".

2.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:

1.
der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

2.
der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes,

3.
der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes oder

4.
dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes.

(2) Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

1.
es sich bei Vermögenswerten, die mit den gemeldeten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder

2.
die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass

1.
ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder

2.
die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes gegeben sind."

3.
§ 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben."

4.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,

4.
eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Tag des Ein- und Auszugs."

c)
Absatz 6 Satz 6 wird aufgehoben.

d)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

5.
§ 139c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,

14.
Angaben zu verbundenen Unternehmen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a."

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:

1.
Unterscheidungsmerkmal,

2.
Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,

3.
Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

4.
frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

5.
Rechtsform,

6.
Wirtschaftszweignummer,

7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,

8.
Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

9.
Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10.
Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

11.
Datum der Einstellung oder der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

12.
Datum der Löschung im Register,

13.
zuständige Finanzbehörden."

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „in den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „in den Absätzen 3 bis 5a" ersetzt.

6.
Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist."

7.
§ 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Fertigung von Schriftstücken, elektronischen Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen sowie bei der elektronischen Übersendung oder dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf Antrag erfolgen,".

8.
Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26."

9.
§ 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind."

10.
§ 218 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsakt" durch das Wort „Abrechnungsbescheid" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend."

11.
§ 223 wird aufgehoben.

12.
§ 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß."

13.
In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

14.
In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

15.
§ 341 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „52 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

16.
§ 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung

a)
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,

b)
für jede weitere Seite 0,15 Euro,

c)
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,

d)
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.

Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde,".



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StRAnpG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 StRAnpG 2015 Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10 EGAO Festsetzungsverjährung (vom 25.06.2017)
...  (12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417 ) gilt für alle am 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.  ...
§ 10b EGAO Gesonderte Feststellungen (vom 31.12.2014)
... 1994 beginnen. § 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume ...
§ 10c EGAO Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (vom 01.01.2017)
... 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 ...
§ 13a EGAO Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen (vom 31.12.2014)
... 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember 2014 auch für ...