§ 223 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | § 223 AO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 223 Zahlungsaufschub | (Text neue Fassung)§ 223 (aufgehoben) |
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen. |