Änderung § 228 AO vom 25.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 228 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 228 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682

(Textabschnitt unverändert)

§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


(Text alte Fassung)

1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

(Text neue Fassung)

1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.




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