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Synopse aller Änderungen der AO am 25.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juni 2017 durch Artikel 1 des StUmgBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
    Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
       § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
       § 4 Gesetz
       § 5 Ermessen
       § 6 Behörden, Finanzbehörden
       § 7 Amtsträger
       § 8 Wohnsitz
       § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
       § 10 Geschäftsleitung
       § 11 Sitz
       § 12 Betriebstätte
       § 13 Ständiger Vertreter
       § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
       § 15 Angehörige
    Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
       § 16 Sachliche Zuständigkeit
       § 17 Örtliche Zuständigkeit
       § 18 Gesonderte Feststellungen
       § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
       § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
       § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
       § 21 Umsatzsteuer
       § 22 Realsteuern
       § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
       § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
       § 24 Ersatzzuständigkeit
       § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
       § 26 Zuständigkeitswechsel
       § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
       § 28 Zuständigkeitsstreit
       § 29 Gefahr im Verzug
       § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
    Vierter Abschnitt Steuergeheimnis
       § 30 Steuergeheimnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 30a Schutz von Bankkunden
(Text neue Fassung)

       § 30a (aufgehoben)
       § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
       § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
       § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
    Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
       § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
    Erster Abschnitt Steuerpflichtiger
       § 33 Steuerpflichtiger
       § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
       § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
       § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
    Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis
       § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 39 Zurechnung
       § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
       § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
       § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
       § 44 Gesamtschuldner
       § 45 Gesamtrechtsnachfolge
       § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
       § 47 Erlöschen
       § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
       § 49 Verschollenheit
       § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
    Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke
       § 51 Allgemeines
       § 52 Gemeinnützige Zwecke
       § 53 Mildtätige Zwecke
       § 54 Kirchliche Zwecke
       § 55 Selbstlosigkeit
       § 56 Ausschließlichkeit
       § 57 Unmittelbarkeit
       § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
       § 60 Anforderungen an die Satzung
       § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
       § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
       § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
       § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
       § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 65 Zweckbetrieb
       § 66 Wohlfahrtspflege
       § 67 Krankenhäuser
       § 67a Sportliche Veranstaltungen
       § 68 Einzelne Zweckbetriebe
    Vierter Abschnitt Haftung
       § 69 Haftung der Vertreter
       § 70 Haftung des Vertretenen
       § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
       § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
       § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
       § 73 Haftung bei Organschaft
       § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
       § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
       § 76 Sachhaftung
       § 77 Duldungspflicht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
    Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
       1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren
          § 78 Beteiligte
          § 79 Handlungsfähigkeit
          § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
       2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          § 82 Ausgeschlossene Personen
          § 83 Besorgnis der Befangenheit
          § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
       3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          I. Allgemeines
             § 85 Besteuerungsgrundsätze
             § 86 Beginn des Verfahrens
             § 87 Amtssprache
             § 87a Elektronische Kommunikation
             § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
             § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
             § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
             § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
             § 88 Untersuchungsgrundsatz
             § 88a Sammlung von geschützten Daten
             § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
             § 89 Beratung, Auskunft
             § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
             § 91 Anhörung Beteiligter
             § 92 Beweismittel
          II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
             § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
             § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
             § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
             § 93c Datenübermittlung durch Dritte
             § 93d Verordnungsermächtigung
             § 94 Eidliche Vernehmung
             § 95 Versicherung an Eides statt
             § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
             § 97 Vorlage von Urkunden
             § 98 Einnahme des Augenscheins
             § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
             § 100 Vorlage von Wertsachen
          IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
             § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
             § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
             § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
             § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
             § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
             § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
             § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
       4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 108 Fristen und Termine
          § 109 Verlängerung von Fristen
          § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe
          § 111 Amtshilfepflicht
          § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          § 113 Auswahl der Behörde
          § 114 Durchführung der Amtshilfe
          § 115 Kosten der Amtshilfe
          § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
          § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte
       § 118 Begriff des Verwaltungsakts
       § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
       § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 121 Begründung des Verwaltungsakts
       § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
       § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
       § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
       § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
       § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
       § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
       § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
       § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
       § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
       § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
       § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
       § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
       § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
    Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen
       1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme
          § 134 (aufgehoben)
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Anzeigepflichten
          § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          § 138c Verordnungsermächtigung
          § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
       3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal
          § 139a Identifikationsmerkmal
          § 139b Identifikationsnummer
          § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          § 139d Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten
       1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          § 146b Kassen-Nachschau
          § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          § 148 Bewilligung von Erleichterungen
       2. Unterabschnitt Steuererklärungen
          § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          § 152 Verspätungszuschlag
          § 153 Berichtigung von Erklärungen
       3. Unterabschnitt Kontenwahrheit
          § 154 Kontenwahrheit
    Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
       1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung
          I. Allgemeine Vorschriften
             § 155 Steuerfestsetzung
             § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
             § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
             § 158 Beweiskraft der Buchführung
             § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
             § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
             § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
             § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
             § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
             § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
             § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
             § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
             § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
             § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          II. Festsetzungsverjährung
             § 169 Festsetzungsfrist
             § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
             § 171 Ablaufhemmung
          III. Bestandskraft
             § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
             § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
             § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
             § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
             § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
             § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
             § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          IV. Kosten
             § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
             § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
       2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          I. Gesonderte Feststellungen
             § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
             § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
             § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
             § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
       3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung
          § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          § 186 Beteiligte
          § 187 Akteneinsicht
          § 188 Zerlegungsbescheid
          § 189 Änderung der Zerlegung
          § 190 Zuteilungsverfahren
       4. Unterabschnitt Haftung
          § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          § 192 Vertragliche Haftung
    Vierter Abschnitt Außenprüfung
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          § 195 Zuständigkeit
          § 196 Prüfungsanordnung
          § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          § 199 Prüfungsgrundsätze
          § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          § 201 Schlussbesprechung
          § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
       2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          § 205 Form der verbindlichen Zusage
          § 206 Bindungswirkung
          § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
    Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung)
       § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
    Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen
       § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
       § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
       § 211 Pflichten des Betroffenen
       § 212 Durchführungsvorschriften
       § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
       § 214 Beauftragte
       § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
       § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
       § 217 Steuerhilfspersonen
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
    Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
       1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
          § 220 Fälligkeit
          § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          § 222 Stundung
          § 223 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          § 225 Reihenfolge der Tilgung
          § 226 Aufrechnung
          § 227 Erlass
       3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
          § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          § 229 Beginn der Verjährung
          § 230 Hemmung der Verjährung
          § 231 Unterbrechung der Verjährung
          § 232 Wirkung der Verjährung
    Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge
       1. Unterabschnitt Verzinsung
          § 233 Grundsatz
          § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
          § 234 Stundungszinsen
          § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          § 239 Festsetzung der Zinsen
       2. Unterabschnitt Säumniszuschläge
          § 240 Säumniszuschläge
    Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung
       § 241 Art der Sicherheitsleistung
       § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
       § 243 Verpfändung von Wertpapieren
       § 244 Taugliche Steuerbürgen
       § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
       § 246 Annahmewerte
       § 247 Austausch von Sicherheiten
       § 248 Nachschusspflicht
Sechster Teil Vollstreckung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 249 Vollstreckungsbehörden
       § 250 Vollstreckungsersuchen
       § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
       § 252 Vollstreckungsgläubiger
       § 253 Vollstreckungsschuldner
       § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
       § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
       § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
       § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
    Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 259 Mahnung
          § 260 Angabe des Schuldgrundes
          § 261 Niederschlagung
          § 262 Rechte Dritter
          § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          § 265 Vollstreckung gegen Erben
          § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
       2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld
          § 268 Grundsatz
          § 269 Antrag
          § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          § 275 (aufgehoben)
          § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          § 277 Vollstreckung
          § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
       3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          I. Allgemeines
             § 281 Pfändung
             § 282 Wirkung der Pfändung
             § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
             § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          II. Vollstreckung in Sachen
             § 285 Vollziehungsbeamte
             § 286 Vollstreckung in Sachen
             § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
             § 288 Zuziehung von Zeugen
             § 289 Zeit der Vollstreckung
             § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
             § 291 Niederschrift
             § 292 Abwendung der Pfändung
             § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
             § 294 Ungetrennte Früchte
             § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
             § 296 Verwertung
             § 297 Aussetzung der Verwertung
             § 298 Versteigerung
             § 299 Zuschlag
             § 300 Mindestgebot
             § 301 Einstellung der Versteigerung
             § 302 Wertpapiere
             § 303 Namenspapiere
             § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
             § 305 Besondere Verwertung
             § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
             § 307 Anschlusspfändung
             § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 309 Pfändung einer Geldforderung
             § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
             § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
             § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
             § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
             § 314 Einziehungsverfügung
             § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
             § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 317 Andere Art der Verwertung
             § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
             § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
             § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
             § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
       4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 322 Verfahren
          § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
       5. Unterabschnitt Arrest
          § 324 Dinglicher Arrest
          § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
       6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten
          § 327 Verwertung von Sicherheiten
    Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          § 328 Zwangsmittel
          § 329 Zwangsgeld
          § 330 Ersatzvornahme
          § 331 Unmittelbarer Zwang
          § 332 Androhung der Zwangsmittel
          § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          § 334 Ersatzzwangshaft
          § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
       2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten
          § 336 Erzwingung von Sicherheiten
    Vierter Abschnitt Kosten
       § 337 Kosten der Vollstreckung
       § 338 Gebührenarten
       § 339 Pfändungsgebühr
       § 340 Wegnahmegebühr
       § 341 Verwertungsgebühr
       § 342 Mehrheit von Schuldnern
       § 343 (weggefallen)
       § 344 Auslagen
       § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
       § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    Erster Abschnitt Zulässigkeit
       § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
       § 348 Ausschluss des Einspruchs
       § 349 (weggefallen)
       § 350 Beschwer
       § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
       § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
       § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
       § 354 Einspruchsverzicht
    Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       § 355 Einspruchsfrist
       § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 357 Einlegung des Einspruchs
       § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 359 Beteiligte
       § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
       § 361 Aussetzung der Vollziehung
       § 362 Rücknahme des Einspruchs
       § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
       § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
       § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
       § 364b Fristsetzung
       § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
       § 367 Entscheidung über den Einspruch
       § 368 (weggefallen)
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    Erster Abschnitt Strafvorschriften
       § 369 Steuerstraftaten
       § 370 Steuerhinterziehung
       § 370a (aufgehoben)
       § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
       § 372 Bannbruch
       § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
       § 374 Steuerhehlerei
       § 375 Nebenfolgen
       § 376 Verfolgungsverjährung
    Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
       § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
       § 379 Steuergefährdung
       § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
       § 381 Verbrauchsteuergefährdung
       § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
       § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
       § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
       § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
       § 384 Verfolgungsverjährung
    Dritter Abschnitt Strafverfahren
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
          § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          § 391 Zuständiges Gericht
          § 392 Verteidigung
          § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
          § 394 Übergang des Eigentums
          § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          § 396 Aussetzung des Verfahrens
       2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
          I. Allgemeines
             § 397 Einleitung des Strafverfahrens
             § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
             § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
             § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
             § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
             § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          IV. Steuer- und Zollfahndung
             § 404 Steuer- und Zollfahndung
          V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
             § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
       3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren
          § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
       4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens
          § 408 Kosten des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren
       § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
       § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
       § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
       § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
Neunter Teil Schlussvorschriften
    § 413 Einschränkung von Grundrechten
    § 414 (gegenstandslos)
    § 415 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften
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§ 30a Schutz von Bankkunden




§ 30a (aufgehoben)


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(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) 1 Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. 2 Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) 1 Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. 2 Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.



 

§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) 1 Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

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(1a) 1 Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). 2 Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. 3 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2 Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) 1 Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2 Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. 2 Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) 1 Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2 Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) 1 Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3 Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4 Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) 1 Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder

2. (aufgehoben)

und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

3. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder

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4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern



4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder

4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder

4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3


oder

5. der Steuerpflichtige zustimmt.

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2 In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.



2 In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) 1 Die für die Verwaltung

1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

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zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 2 Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.



zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. 2 Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(9) 1 Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. 2 Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. 3 Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit

1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,

2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder

3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss

und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.



§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen


(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

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(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln.



(1a) 1 Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. 2 § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.

(2) 1
Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. 2 Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten


(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,

2. die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,

3. die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie

4. die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde.

2 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. 3 Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.

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(2) 1 Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt. 2 § 30a Absatz 2 und 3 gilt nicht.



(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.

(3) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen. 2 Die §§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.

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(4) 1 Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. 2 Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet keine Anhörung der Beteiligten statt.



(4) 1 Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. 2 Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anhörung der Beteiligten statt.

§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit


(1) 1 Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. 2 Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. 3 Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 4 Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.

(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen.

(1b) 1 Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erteilen haben. 2 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann.

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(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:



(2) 1 Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;

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2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

(3) 1 Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. 2 Mitteilungen nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.



2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn

a)
damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder

b)
die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt;

4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;

5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.

(4)
Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

(5) 1
Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. 2 Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab. 3 Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 138b (neu)




§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften


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(1) 1 Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. 2 Dies gilt für die Fälle, in denen

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder

2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.

(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.

(3) 1 Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist anzugeben:

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

2 Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.

(4) 1 Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. 2 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend.

(5) 1 Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. 2 § 31b bleibt unberührt.

(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle

1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzuteilen und

2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitzuteilen.

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§ 138c (neu)




§ 138c Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Mitteilungen gemäß § 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten sind. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitteilungen abweichend von § 138b Absatz 1 Satz 1 an eine andere Finanzbehörde zu übermitteln und von dieser Finanzbehörde an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten sind.

(2) 1 Hat das Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c erfragen. 2 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Daten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstimmen. 4 Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist. 5 Weitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.

§ 139b Identifikationsnummer


(1) 1 Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. 2 Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) 1 Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. 2 Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen

1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,

2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,

3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre,

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4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach Nummer 1 zulässig wäre.



4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.

3 Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:

1. Identifikationsnummer,

2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,

3. Familienname,

4. frühere Namen,

5. Vornamen,

6. Doktorgrad,

7. (aufgehoben)

8. Tag und Ort der Geburt,

9. Geschlecht,

10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

11. zuständige Finanzbehörden,

12. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,

13. Sterbetag,

14. Tag des Ein- und Auszugs.

(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um

1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,

2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,

3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,

4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

(5) 1 Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. 2 Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. 3 Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.

(6) 1 Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. (aufgehoben)

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,

9. Tag des Ein- und Auszugs,

10. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz.

2 Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. 3 Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. 4 Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. 5 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend.

(7) 1 Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. 2 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.

(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.



§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger


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1 Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. 2 Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500.000 Euro beträgt. 4 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 5 § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 6 Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist.



(1) 1 Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. 2 Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500.000 Euro beträgt. 4 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 5 § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. 6 Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist.

(2) 1 Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 ausüben können, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren. 2 Diese Aufbewahrungspflicht ist von dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sachverhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den Tatbestand des Satzes 1 erfüllt. 3 Absatz 1 Satz 4 sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.


§ 154 Kontenwahrheit


(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

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(2) 1 Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. 2 Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.



(2) 1 Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und

2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.

2
Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. 4 Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) 1 Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

2 Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12.000 Euro nicht übersteigt.

(2b) 1 Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. 2 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) 1 Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. 2 In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.


(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,

2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.

2 Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,

2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,

3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1. aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und

2. nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,

beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

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(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte


(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.

(3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.

§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


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1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.



1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 231 Unterbrechung der Verjährung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. 2 § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) 1 Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. 2 Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.



(1) 1 Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,

2. Sicherheitsleistung,

3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,

4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,

5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,

6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und

8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.

2
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) 1 Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf
der Maßnahme,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen
der Sicherheit,

3. im Fall
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,

4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,

5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,

6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.

2
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.



(heute geltende Fassung) 

§ 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,

3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.



4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder

6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
erlangt.

(4) 1 Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2 Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3 Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2 Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.



§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) 1 Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. 2 Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) 1 Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder

b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder

d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,

3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.



4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

2 Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) 1 Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. 4 Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) 1 Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. 2 In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) 1 Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2 Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.



§ 376 Verfolgungsverjährung


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(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.



(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.



§ 379 Steuergefährdung


(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,

3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt,

4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet,

5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder

6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. 3 Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,



1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,

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2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.



1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.
die Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.

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(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.



(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a, 1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(5) Die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(6) Die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d kann
mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.