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Änderung § 117d AO vom 18.12.2019

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§ 117d AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 117d AO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451

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§ 117d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe


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1 Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2 Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.