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Synopse aller Änderungen der AO am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 70 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
AO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
       § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
    Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
       § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
       § 4 Gesetz
       § 5 Ermessen
       § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
       § 7 Amtsträger
       § 8 Wohnsitz
       § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
       § 10 Geschäftsleitung
       § 11 Sitz
       § 12 Betriebstätte
       § 13 Ständiger Vertreter
       § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
       § 15 Angehörige
    Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
       § 16 Sachliche Zuständigkeit
       § 17 Örtliche Zuständigkeit
       § 18 Gesonderte Feststellungen
       § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
       § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
       § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
       § 21 Umsatzsteuer
       § 22 Realsteuern
       § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
       § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
       § 24 Ersatzzuständigkeit
       § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
       § 26 Zuständigkeitswechsel
       § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
       § 28 Zuständigkeitsstreit
       § 29 Gefahr im Verzug
       § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
    Vierter Abschnitt Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
       § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
       § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
       § 30 Steuergeheimnis
       § 30a (aufgehoben)
       § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
       § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
       § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
       § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
    Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
       § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
    Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen Person
       § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
       § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
       § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
       § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
       § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
       § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
    Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
       § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
       § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
       § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
       § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
    Erster Abschnitt Steuerpflichtiger
       § 33 Steuerpflichtiger
       § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
       § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
       § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
    Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis
       § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 39 Zurechnung
       § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
       § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
       § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
       § 44 Gesamtschuldner
       § 45 Gesamtrechtsnachfolge
       § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
       § 47 Erlöschen
       § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
       § 49 Verschollenheit
       § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
    Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke
       § 51 Allgemeines
       § 52 Gemeinnützige Zwecke
       § 53 Mildtätige Zwecke
       § 54 Kirchliche Zwecke
       § 55 Selbstlosigkeit
       § 56 Ausschließlichkeit
       § 57 Unmittelbarkeit
       § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
       § 60 Anforderungen an die Satzung
       § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
       § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
       § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
       § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
       § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 65 Zweckbetrieb
       § 66 Wohlfahrtspflege
       § 67 Krankenhäuser
       § 67a Sportliche Veranstaltungen
       § 68 Einzelne Zweckbetriebe
    Vierter Abschnitt Haftung
       § 69 Haftung der Vertreter
       § 70 Haftung des Vertretenen
       § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
       § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
       § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
       § 73 Haftung bei Organschaft
       § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
       § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
       § 76 Sachhaftung
       § 77 Duldungspflicht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
    Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
       1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren
          § 78 Beteiligte
          § 79 Handlungsfähigkeit
          § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
       2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          § 82 Ausgeschlossene Personen
          § 83 Besorgnis der Befangenheit
          § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
       3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          I. Allgemeines
             § 85 Besteuerungsgrundsätze
             § 86 Beginn des Verfahrens
             § 87 Amtssprache
             § 87a Elektronische Kommunikation
             § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
             § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
             § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
             § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
             § 88 Untersuchungsgrundsatz
             § 88a Sammlung von geschützten Daten
             § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
             § 89 Beratung, Auskunft
             § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
             § 91 Anhörung Beteiligter
             § 92 Beweismittel
          II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
             § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
             § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
             § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
             § 93c Datenübermittlung durch Dritte
             § 93d Verordnungsermächtigung
             § 94 Eidliche Vernehmung
             § 95 Versicherung an Eides statt
             § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
             § 97 Vorlage von Urkunden
             § 98 Einnahme des Augenscheins
             § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
             § 100 Vorlage von Wertsachen
          IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
             § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
             § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
             § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
             § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
             § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
             § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
             § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
       4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 108 Fristen und Termine
          § 109 Verlängerung von Fristen
          § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe
          § 111 Amtshilfepflicht
          § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          § 113 Auswahl der Behörde
          § 114 Durchführung der Amtshilfe
          § 115 Kosten der Amtshilfe
          § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
          § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte
       § 118 Begriff des Verwaltungsakts
       § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
       § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 121 Begründung des Verwaltungsakts
       § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
       § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
       § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
       § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
       § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
       § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
       § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
       § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
       § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
       § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
       § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
       § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
       § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
    Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen
       1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme
          § 134 (aufgehoben)
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Anzeigepflichten
          § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          § 138c Verordnungsermächtigung
          § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
       3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal
          § 139a Identifikationsmerkmal
          § 139b Identifikationsnummer
          § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          § 139d Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten
       1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          § 146b Kassen-Nachschau
          § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          § 148 Bewilligung von Erleichterungen
       2. Unterabschnitt Steuererklärungen
          § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          § 152 Verspätungszuschlag
          § 153 Berichtigung von Erklärungen
       3. Unterabschnitt Kontenwahrheit
          § 154 Kontenwahrheit
    Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
       1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung
          I. Allgemeine Vorschriften
             § 155 Steuerfestsetzung
             § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
             § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
             § 158 Beweiskraft der Buchführung
             § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
             § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
             § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
             § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
             § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
             § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
             § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
             § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
             § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
             § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          II. Festsetzungsverjährung
             § 169 Festsetzungsfrist
             § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
             § 171 Ablaufhemmung
          III. Bestandskraft
             § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
             § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
             § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
             § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
             § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
             § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
             § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          IV. Kosten
             § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
             § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
       2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          I. Gesonderte Feststellungen
             § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
             § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
             § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
             § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
       3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung
          § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          § 186 Beteiligte
          § 187 Akteneinsicht
          § 188 Zerlegungsbescheid
          § 189 Änderung der Zerlegung
          § 190 Zuteilungsverfahren
       4. Unterabschnitt Haftung
          § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          § 192 Vertragliche Haftung
    Vierter Abschnitt Außenprüfung
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          § 195 Zuständigkeit
          § 196 Prüfungsanordnung
          § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          § 199 Prüfungsgrundsätze
          § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          § 201 Schlussbesprechung
          § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
       2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          § 205 Form der verbindlichen Zusage
          § 206 Bindungswirkung
          § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
    Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung)
       § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
    Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen
       § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
       § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 211 Pflichten des Betroffenen
(Text neue Fassung)

       § 211 Pflichten der betroffenen Person
       § 212 Durchführungsvorschriften
       § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
       § 214 Beauftragte
       § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
       § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
       § 217 Steuerhilfspersonen
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
    Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
       1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
          § 220 Fälligkeit
          § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          § 222 Stundung
          § 223 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          § 225 Reihenfolge der Tilgung
          § 226 Aufrechnung
          § 227 Erlass
       3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
          § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          § 229 Beginn der Verjährung
          § 230 Hemmung der Verjährung
          § 231 Unterbrechung der Verjährung
          § 232 Wirkung der Verjährung
    Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge
       1. Unterabschnitt Verzinsung
          § 233 Grundsatz
          § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
          § 234 Stundungszinsen
          § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          § 239 Festsetzung der Zinsen
       2. Unterabschnitt Säumniszuschläge
          § 240 Säumniszuschläge
    Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung
       § 241 Art der Sicherheitsleistung
       § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
       § 243 Verpfändung von Wertpapieren
       § 244 Taugliche Steuerbürgen
       § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
       § 246 Annahmewerte
       § 247 Austausch von Sicherheiten
       § 248 Nachschusspflicht
Sechster Teil Vollstreckung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 249 Vollstreckungsbehörden
       § 250 Vollstreckungsersuchen
       § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
       § 252 Vollstreckungsgläubiger
       § 253 Vollstreckungsschuldner
       § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
       § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
       § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
       § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
    Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 259 Mahnung
          § 260 Angabe des Schuldgrundes
          § 261 Niederschlagung
          § 262 Rechte Dritter
          § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          § 265 Vollstreckung gegen Erben
          § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
       2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld
          § 268 Grundsatz
          § 269 Antrag
          § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          § 275 (aufgehoben)
          § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          § 277 Vollstreckung
          § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
       3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          I. Allgemeines
             § 281 Pfändung
             § 282 Wirkung der Pfändung
             § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
             § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          II. Vollstreckung in Sachen
             § 285 Vollziehungsbeamte
             § 286 Vollstreckung in Sachen
             § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
             § 288 Zuziehung von Zeugen
             § 289 Zeit der Vollstreckung
             § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
             § 291 Niederschrift
             § 292 Abwendung der Pfändung
             § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
             § 294 Ungetrennte Früchte
             § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
             § 296 Verwertung
             § 297 Aussetzung der Verwertung
             § 298 Versteigerung
             § 299 Zuschlag
             § 300 Mindestgebot
             § 301 Einstellung der Versteigerung
             § 302 Wertpapiere
             § 303 Namenspapiere
             § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
             § 305 Besondere Verwertung
             § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
             § 307 Anschlusspfändung
             § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 309 Pfändung einer Geldforderung
             § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
             § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
             § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
             § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
             § 314 Einziehungsverfügung
             § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
             § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 317 Andere Art der Verwertung
             § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
             § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
             § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
             § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
       4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 322 Verfahren
          § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
       5. Unterabschnitt Arrest
          § 324 Dinglicher Arrest
          § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
       6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten
          § 327 Verwertung von Sicherheiten
    Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          § 328 Zwangsmittel
          § 329 Zwangsgeld
          § 330 Ersatzvornahme
          § 331 Unmittelbarer Zwang
          § 332 Androhung der Zwangsmittel
          § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          § 334 Ersatzzwangshaft
          § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
       2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten
          § 336 Erzwingung von Sicherheiten
    Vierter Abschnitt Kosten
       § 337 Kosten der Vollstreckung
       § 338 Gebührenarten
       § 339 Pfändungsgebühr
       § 340 Wegnahmegebühr
       § 341 Verwertungsgebühr
       § 342 Mehrheit von Schuldnern
       § 343 (weggefallen)
       § 344 Auslagen
       § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
       § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    Erster Abschnitt Zulässigkeit
       § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
       § 348 Ausschluss des Einspruchs
       § 349 (weggefallen)
       § 350 Beschwer
       § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
       § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
       § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
       § 354 Einspruchsverzicht
    Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       § 355 Einspruchsfrist
       § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 357 Einlegung des Einspruchs
       § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 359 Beteiligte
       § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
       § 361 Aussetzung der Vollziehung
       § 362 Rücknahme des Einspruchs
       § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen


       § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
       § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
       § 364b Fristsetzung
       § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
       § 367 Entscheidung über den Einspruch
       § 368 (weggefallen)
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    Erster Abschnitt Strafvorschriften
       § 369 Steuerstraftaten
       § 370 Steuerhinterziehung
       § 370a (aufgehoben)
       § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
       § 372 Bannbruch
       § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
       § 374 Steuerhehlerei
       § 375 Nebenfolgen
       § 376 Verfolgungsverjährung
    Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
       § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
       § 379 Steuergefährdung
       § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
       § 381 Verbrauchsteuergefährdung
       § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
       § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
       § 383a (aufgehoben)
       § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
       § 384 Verfolgungsverjährung
       § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
    Dritter Abschnitt Strafverfahren
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
          § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          § 391 Zuständiges Gericht
          § 392 Verteidigung
          § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
          § 394 Übergang des Eigentums
          § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          § 396 Aussetzung des Verfahrens
       2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
          I. Allgemeines
             § 397 Einleitung des Strafverfahrens
             § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
             § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
             § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
             § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
             § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          IV. Steuer- und Zollfahndung
             § 404 Steuer- und Zollfahndung
          V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
             § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
       3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren
          § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
       4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens
          § 408 Kosten des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren
       § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
       § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
       § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
       § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
Neunter Teil Schlussvorschriften
    § 413 Einschränkung von Grundrechten
    § 414 (gegenstandslos)
    § 415 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). 2 Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) 1 Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. 2 Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.



(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare

1. verstorbene natürliche Personen oder

2. Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. 2 Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4 Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.



1 Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. 2 Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4 Die betroffene Person ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

§ 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder

3. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,

1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,

1b. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,

2. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,

2a. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,

2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient,

2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Betroffene zustimmt,



3. die betroffene Person zustimmt,

4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder

b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn

a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,

b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder

c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.



(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) 1 Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. 2 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. 3 Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. 4 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 oder ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.



(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) 1 Wurden geschützte Daten

1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,

2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder

3. einer nicht-öffentlichen Stelle

nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. 2 Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.



§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. 2 Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. 3 Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) 1 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschützten Daten des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. 2 Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.



(1) 1 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. 2 Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. 3 Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) 1 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. 2 Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten des Betroffenen ist zulässig, soweit sie



(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie

1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel

a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder

b) der Entscheidung

aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder

bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

oder

2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. 3 Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.



(2) 1 Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3 Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten des Betroffenen an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:



(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:

1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,

2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,

3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes,

4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes oder

5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2) 1 Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder

2. die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

2 Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 3 Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. 4 § 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass

1. ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder

2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes gegeben sind.

(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen


(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,

2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,

3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist, oder

4. eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.

(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzen könnte,



1. die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte,

a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,

b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder

c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen,

oder

2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen

und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.

(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.



(heute geltende Fassung) 

§ 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht


(1) 1 Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. 2 Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. 3 Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(2) 1 Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. 2 In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. 3 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

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(3) 1 Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2 Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.



(3) 1 Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2 Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.



§ 82 Ausgeschlossene Personen


(1) 1 In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,

1. wer selbst Beteiligter ist,

2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,

3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,

4. wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,

5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

2 Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

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(3) 1 Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2 Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.



(3) 1 Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2 Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3 Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) 1 Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) 1 Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). 2 Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. 3 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2 Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) 1 Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2 Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. 2 Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) 1 Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2 Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) 1 Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3 Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4 Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) 1 Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder

2. (aufgehoben)

und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

3. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder

4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder

4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder

4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

oder

5. der Steuerpflichtige zustimmt.

2 In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten

1. den für die Verwaltung

a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

c) der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz und

f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

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zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;



zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;

2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und

3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

2 Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

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3 Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.



3 Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) 1 Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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(9) 1 Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. 2 Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. 3 Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. 4 § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5 In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.



(9) 1 Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. 2 Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. 3 Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. 4 § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5 In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.



§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten


(1) 1 Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichten,

1. den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:

a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt dieser Leistungen,

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b) Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,



b) Verwaltungsakte, die für die betroffene Person die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder die der betroffenen Person steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,

c) vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie

d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung;

2. den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a über die Summe der jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten.

2 In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. 3 Die Verpflichtung der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

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(3) 1 In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.



(3) 1 In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen, die mitzuteilenden Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.

§ 108 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

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(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.



(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.



(heute geltende Fassung) 

§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

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(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.



(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) 1 Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2 Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3 Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4 Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.



§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

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(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. 2 Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.



(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. 2 Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.



§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde


(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).

(2) 1 Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. 2 Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.

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(3) 1 Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. 2 Die Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. 3 Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. 4 Die Betroffenen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.



(3) 1 Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. 2 Die betroffenen Personen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. 3 Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. 4 Die betroffenen Personen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) 1 Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. 2 Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(5) 1 Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2 Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. 3 Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 211 Pflichten des Betroffenen




§ 211 Pflichten der betroffenen Person


(1) 1 Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.



§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes


(1) 1 Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. 2 Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.

(2) 1 Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. 2 Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß.

(3) 1 Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. 2 Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. 3 Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. 4 Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.

(4) 1 Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. 2 Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. 3 Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen durchgeführt. 4 Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehört werden. 5 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.

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(5) 1 Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die Betroffenen erscheint. 2 Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. 3 Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.



(5) 1 Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die betroffenen Personen erscheint. 2 Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. 3 Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

§ 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) 1 Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2 Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

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(2) 1 Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2 Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3 Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 4 Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5 Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.



(2) 1 Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2 Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3 Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 4 Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5 Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) 1 Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. 2 Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. 3 Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) 1 Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. 2 Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. 3 § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.



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§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen




§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen


vorherige Änderung

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.



Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.