§ 14a - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter


§ 14a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.

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Zitierungen von § 14a VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 VermG Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
... 13, 4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den §§ 7, 7a und 14a , 5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, ...


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