1Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet.
2Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.
3Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach §
28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842)
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B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842