Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 VermG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 340 11. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des VermG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 40 VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 343 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.