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Änderung § 30b VermG vom 26.11.2016

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§ 30b VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 30b VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30b Anmeldevermerk


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. 2 Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: 'Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor.' 3 Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.

(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1 beteiligen die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(3)
Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. 2 Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: 'Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor.' 3 Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.

(2) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks.

(heute geltende Fassung)