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Änderung § 26 VermG vom 28.05.2011

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§ 26 VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung
§ 26 VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Widerspruchsausschüsse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. 2 Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) 1 Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. 2 Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.

(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

vorherige Änderung

 


(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.