Änderung § 18a VermG vom 30.11.2007

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§ 18a VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 18a VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 78 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18a Rückübertragung des Grundstücks


Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder

(Text neue Fassung)

1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder

2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder

vorherige Änderung

3. der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen.



3. 1 der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. 2 § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen.

 



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