Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des VermG am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 200 des 1. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VermG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 200 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

§ 30a Ausschlussfrist


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. 2 In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. 3 Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. 4 Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.



(3) 1 In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. 2 Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. 3 § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1 Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. 3 Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 41 Überleitungsvorschrift


(1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behandeln.

(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998 anhängig geworden sind, keine Anwendung.

(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004 anhängig sind oder danach anhängig werden, tritt das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbehörde oder des Widerspruchsausschusses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.

vorherige Änderung

 


(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind unwirksam.

(6) 1 Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. 2 Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli 1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. 3 Im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. 4 § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß. 5 Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder gemäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. 6 Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 geltenden Fassung können mit einer Frist von drei Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds gekündigt werden. 7 Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt.

(7) 1 § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. 2 Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vorkaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück entsprechend teilt.