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Synopse aller Änderungen des VermG am 09.10.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2013 durch Artikel 6 des DaBaGG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VermG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmung
    § 2a Erbengemeinschaft
Abschnitt II Rückübertragung von Vermögenswerten
    § 3 Grundsatz
    § 3a (weggefallen)
    § 3b Gesamtvollstreckungsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren
    § 3c Erlaubte Veräußerungen
    § 4 Ausschluss der Rückübertragung
    § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
    § 6 Rückübertragung von Unternehmen
    § 6a Vorläufige Einweisung
    § 6b Entflechtung
    § 7 Wertausgleich
    § 7a Gegenleistung
    § 8 Wahlrecht
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Bewegliche Sachen
Abschnitt III Aufhebung der staatlichen Verwaltung
    § 11 Grundsatz
    § 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung
    § 11b Vertreter des Eigentümers
    § 11c Genehmigungsvorbehalt
    § 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
    § 13 Haftung des staatlichen Verwalters
    § 14
    § 14a Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
    § 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters
Abschnitt IV Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten
    § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten
    § 17 Miet- und Nutzungsrechte
    § 18 Grundstücksbelastungen
    § 18a Rückübertragung des Grundstücks
    § 18b Herausgabe des Ablösebetrages
    § 19 (weggefallen)
    § 20 Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern
    § 20a Vorkaufsrecht des Berechtigten
    § 21 Ersatzgrundstück
Abschnitt V Organisation
    § 22 Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
    § 23 Landesbehörden
    § 24 Untere Landesbehörden
    § 25 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
    § 26 Widerspruchsausschüsse
    § 27 Amts- und Rechtshilfe
    § 28 Übergangsregelungen
    § 29 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Abschnitt VI Verfahrensregelungen
    § 30 Antrag
    § 30a Ausschlussfrist
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 30b Anmeldevermerk
    § 31 Pflichten der Behörde
    § 32 Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft
    § 33 Entscheidung
    § 33a Fälligkeit, Verzinsung
    § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung
    § 35 Örtliche Zuständigkeit
    § 36 Widerspruchsverfahren
    § 37 Gerichtliches Verfahren
    § 38 Kosten
    § 38a Schiedsgericht, Schiedsverfahren
    § 39 (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
    § 40 Verordnungsermächtigung
    § 41 Überleitungsvorschrift
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30b (neu)




§ 30b Anmeldevermerk


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. 2 Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: 'Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor.' 3 Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.

(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1 beteiligen die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks.

§ 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung


(1) 1 Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und

2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder

3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie

4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.

2 § 18a bleibt unberührt. 3 Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst 4 Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. 4 Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. 5 Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. 6 Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. 7 Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. 8 Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. 9 Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuchs. 2 Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. 3 Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.



(2) 1 Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuchs. 2 Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. 3 Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. 4 Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) 1 Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. 2 Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. 2 Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.