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Änderung § 1 AVV vom 01.02.2007

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§ 1 AVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 1 AVV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung)

1. die Bezeichnung von Abfall,

2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit.

(Text neue Fassung)

1. die Bezeichnung von Abfällen,

2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

 

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