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Änderung § 3 AVV vom 01.02.2007

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§ 3 AVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 3 AVV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen


(Text neue Fassung)

§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen


vorherige Änderung

(1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.

(2) Von als besonders überwachungsbedürftig eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

1. Flammpunkt ≤ 55 °C,

2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1% an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,

3. Gesamtkonzentration von ≥ 3% an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,

4. Gesamtkonzentration von ≥ 25% an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,

5. Gesamtkonzentration von ≥ 1% an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,

6. Gesamtkonzentration von ≥ 5% an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,

7. Gesamtkonzentration von ≥ 10% an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,

8. Gesamtkonzentration von ≥ 20% an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen,

9. Konzentration von ≥ 0,1% an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie
1 oder 2,

10. Konzentration von ≥ 1% an einem als krebserzeugend bekannten Stoff
der Kategorie 3,

11. Konzentration von ≥ 0,5% an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,

12. Konzentration von ≥ 5% an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3,

13. Konzentration von ≥ 0,1% an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,

14. Konzentration von ≥ 1% an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.

Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu melden.



(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) 1 Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. 2 Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. 3 Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.