Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 19 Ermittlung der Gewählten



1Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des Unternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die Bewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

Anzeige


 

Zitierungen von § 19 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a WODrittelbG Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung (vom 12.08.2021)
... Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist ...
§ 19b WODrittelbG Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung (vom 12.08.2021)
... eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 22 FüPoG II Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
... nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;". 3. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a ... Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. § 19b Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit ... bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes ...