§ 18 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 18 Öffentliche Stimmauszählung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 18 WODrittelbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 18 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 WODrittelbG Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 5 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
... 4 Schlussbestimmung 50". 2. § 15 wird aufgehoben. 3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) ... die Nummern 1 bis 7. 5. In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3" ersetzt.  ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3" ersetzt. 6. § 51 wird ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed