(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in
§ 33 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (
§ 12 des Gesetzes).
(2) 1Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit. 2Der Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.