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Änderung § 20 WODrittelbG vom 02.09.2015

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§ 20 WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 20 WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses


(Text alte Fassung)

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(Text neue Fassung)

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.



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