Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 WODrittelbG vom 02.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des WODrittelbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 18 WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(Text alte Fassung)

(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen fest.

(Text neue Fassung)