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Änderung § 51 WODrittelbG vom 12.08.2021

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§ 51 WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 51 WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 51 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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