§ 5 - Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung (FischVergünstV k.a.Abk.)

V. v. 13.01.1983 BGBl. I S. 26; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 23.01.1983; FNA: 7847-11-4-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 5 Muster für Anträge



Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.



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