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§ 6 - Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung (FischVergünstV k.a.Abk.)

V. v. 13.01.1983 BGBl. I S. 26; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 23.01.1983; FNA: 7847-11-4-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 6 Anzeigepflicht gegenüber der Landesstelle



(1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle innerhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:

1.
Fischart, Merkmale (Frischeklasse, Größenklasse, Aufmachung) und Menge in Kilogramm Eigengewicht,

2.
Ort und Zeit der Klassifizierung,

3.
Ort und Zeit des erfolglosen Anbietens,

4.
Preis je Kilogramm Eigengewicht, zu dem die Erzeugnisse angeboten worden sind,

5.
Lagerort der Erzeugnisse,

6.
Art der vorgesehenen Verwendung,

7.
Ort und Zeit der Übergabe zur vorgesehenen Verwendung.

Die Angaben sind der zuständigen Landesstelle spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.



 

Zitierungen von § 6 Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FischVergünstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischVergünstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FischVergünstV Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
...  ihr Tätigkeitsgebiet und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6 nachweist. (2) Eine gegenüber der Bundesanstalt mündlich oder ...